Vor 175 Jahren: Nach einem Großbrand in der Aspenstraße in Bad Westernkotten
von Wolfgang Marcus, Bad Westernkotten
[Erstabdruck: Marcus, Wolfgang, Vor 175 Jahren: Nach einem Großbrand in der Aspenstraße, in: Vertell mui watt, Ausgabe 47 (1998)]
Im April 1822 brannten in der heutigen Aspenstraße die fünf Häuser Nr. 56 bis 60 bis auf die Grundmauern ab. Heute befinden sich dort die Häuser Aspenstraße 10, 12, 14 und 16.
Nach dem Brand ordnete die Regierung an, dass eine der fünf Hausstätten nicht wieder aufgebaut werden dürfe, um in der Linie für die anderen mehr Platz zu haben und so einen erneuten Flächenbrand möglichst zu vermeiden. Die 5 Eigentümer waren: 1. Wienold Sprenger (heute Aspenstraße 14), 2.Witwe Halsband, 3.Caspar und Christoffel Bickmann (Aspenstr.12), 4.Anton Nonte (Aspenstr.10) und 5.Dr. Ley (Aspenstraße 16), der durch seinen Bevollmächtigen Tersteche vertreten wurde.
Da sich die 5 Eigentümer nicht einigen konnten, nahm sich die Regierung in Person des Landrates Freiherr von Schade der Sache an, der am 9. Juli 1822 in Westernkotten weilte und ein entsprechendes Protokoll von dem Ortstermin anfertigte (zitiert nach: Der Patriot v.15.10.1938).
Nachdem der Landrat eröffnet hatte, dass die Regierung am 15.6. entschieden habe, dass das Los entscheiden solle, setzten sich die 5 Eigentümer nochmals zusammen und konnten sich darauf einigen, dass die Witwe Halsband aus der Reihe ausscheiden sollte. Dafür bekam sie von jedem der 4 anderen Eigentümer 25 Thaler.
Nachdem dieses Problem gelöst war, begab man sich nun in die Örtlichkeit. Das Protokoll vermerkt dazu die folgenden interessanten baupolizeilichen Auflagen:
„Hierauf wurde nun zur Sache selbst geschritten und sämtlichen Abgebrannten ihre neuen zu erbauenden Hausplätze angewiesen und den Leuten hierbei bemerkt, daß sie nur diese Stellen ungerückt bebauen dürften, und zwar nach polizeilichen Vorschriften, mit einer Brandmauer, Schornstein, und ohne Strohdach, jedoch mit gut gefertigten Lehmschindeln, oder mit Pfannen oder Schiefer. Außerdem sei ein jeder verpflichtet, demjenigen die Grundstücke baar zu vergüten, die ihm von eines anderen Eigentümer zu bebauen angewiesen wurden, und wäre es daher besser sich hierüber gütlich zu einigen, weil sonst eine gerichtliche Taxation der Grundstücke erfolgen würde, wovon die bedeutenden Kosten die Unterzeichneten selbst tragen müßten.“-
Bleibt noch anzumerken, dass 2 der 5 Eigentümer nur drei Kreuze anstelle ihres Namens unter das Protokoll setzten, da sie nicht schreiben konnten (bezeichnenderweise die beiden Witwen/Frauen Halsband und Sprenger).-
Von den anschließend errichteten 4 Häusern, teilweise ansehnlichen Fachwerkbauten, steht heute keins mehr!