[Der Originalaufsatz findet sich unter: Pfarrarchiv Erwitte, Akte III A, Blatt 334a/334b. – Als Zeuge dieses Testaments wird auch der Westernkottener Schulmeister Henricus Schwaer genannt. Es dürfte sich hierbei wohl um die erste Erwähnung einer Schule in Westemkotten handeln. – Der Aufsatz liegt mir in handschriftlicher Deskription vor. Er wurde wohl für einen Aufsatz von Ulrich Dalhoff erstellt, der den Titel „Hexenwahn in Westernkotten“ trägt; vgl. dazu unser Heimatbuch aus dem Jahre 1987: Marcus, W./Jesse, M./Mönnig, F./Richter, A.[Hrsg.], Bad Westernkotten. Altes Sälzerdorf am Hellweg. Lippstadt 1987 [480 Seiten; 2. Heimatbuch zu Bad Westernkotten], hier S. 142-143, eine technische Transkription/Umwandlung in eine Word-Datei ist äußert schwer möglich, deswegen sind im Folgenden zunächst die Seiten der Diskription abgebildet. WM, 07.04.2024. Am 15.2.25 ist es mir gelungen, mit der Methode „Transkrbus“ den Text in unsere Druckschrift zu transkrbieren und mit einem Kommentar zu versehen. WM, 15.2.25]
1629: Nachlassregelung des Hermann Gusties, wegen Zauberei zum Tode verurteilt
[Original im Pfarrarchiv Erwitte, die Transkription, die Herr Erwin Schöneweiß für das Heimatbuch 1987 vorgenommen hat, habe ich heute, 15.02.2025, mit Transkribus in eine Word-Datei umgewandelt. An der damaligen Schreibweise und dem Zeilenumbruch habe ich nichts geändert. Am Schluss folgt eine Zusammenfassung. WM]
Blatt 1
Nachlassregelung, des wegen Zauberei zum
Töde Verorteilten Herman Gusties
aus Westernkotten
Anno 1629 Novemb. 29.
Kundt undt zu Wissen sey hirmit Jedermänniglich
Heinrich Herman Gusties von Westerenkotten wegen des
schrecklichsten Zauberlästers alhir in … Khenus gerathen und
seiner Bekentnis nach nichts anders entgegen gehapt, als
dass Er desswegen seine zeittliche Straffe ausstehen und den
Thodt erleiden müssen. Und darmit, als nach seinem thödtlichen
Hintritt, seiner guiter und Verlassenschafft halber zwischen
seinen Vorkindern und jetziger, seiner Haussfrauten Anne
Loepers sampt deroselben Kindte Triniken kein Irrungsstreit
und disputa ereget und erwecket wurden, sonders
ein Jeder wissen möegen, was er seiner guiter halben
erfrewt sein sollen. Also hett Er in anwesenheitt hernach
beschriebener Pershonen über seine guiter und Verlassenschafft
folgende, Disposition inter Liberos informan ultima ex
paterna voluntatis verordnet gemacht und auff gericht mitt
begehren des Selbige unter seinen Vorkinderes vnd jetziger
seiner überpliebender Frawe und Kinde also und Paterlig
steif, vest und ohnverbrüchlich gehalten werden mögte
Erstlich ist sein geweltes, Gusties Will und Meinungh, dass
seine beiden unmündigen Vortöchter benandtlich Enneken
und Elssgen zu Vormünderen und tutoren Joan Leifferdes
sein Schwager und Heinrich Sommer zu Westerenkotten angeordnet
und constituirt werden mögte, wie Er dass gedachtem Leifferdes
coram gebetten, sich forthaner Vormundschafft neben obgt.
Tommer am bestendigsten zu Unternehmen.
Blatt 2
Demnägst will Er
Vormunde seiner beiden unmündigen
Töchter Enneken und Elssgen Thauendt Reichsth, aber einer
jeden davon fünffhundert Reichsth.
Neben Einer ehrlichen aussrüstungh an Kleidern, betten undt
sonsten Zeug Ihrer aussbestadungh vermacht und gieben haben
gestellt, dass Ihnen selbige Thausendt Reichsth. auss seinem
Nachlasse…. geradeste und gerechtesten Hab und guitters
ohnfechten … richt vnd erlegt werden solle.
ohn gleichen, de er seinen eidamb Borcherten Junghaus zu
Westerenkotten wegen seiner Tochter Bertgen vormahlen
Eiffteinhalbstige Reichsth. in Dotem oder zum Brautschatz
sampt gebührlicher aussrüstungk mitgieben aber selbige
Elfft. helbstige Reichsth. gedachtem seinen Eidamb Borchardten
ausserhalb 14 Reichsth. vormahlen bezahlt und contentiert
seis, dass er mehr gesachtem, seinen Eidamb und seiner
lieben Tochter Bhertgen Eheleuten über vorigen Dotem und
was daran allnoch benandtlich viertzehn Reichsth.
ermangelt dreyhundtert Reichsthl. gleichfalls auss seinen
geradesten guitteres zu zahlen vermacht und gieben
haben wollen.
Und weil Er seine übrige Verlassenschafft bey ihnen auff
Achtzehenhundertt Reichsthl. überschlagen, als wolle Er
nechst vergangener Zahlungh oder Verrichttungh der vor-
Vermachten dreyzehenhundert Reichsthl. aus seiner gantzen
Erbschafft seiner überbliebender Frawe Anne Loeper und
seiner, mit dero gezeugten Tochter Trineken, sothan übrige
Achtzehenhundert Reichsthl. oder wass deren minder
Blatt 3
oder mehr sein weren, neben dem Wohnhausse aufgetragen
gieben und vermacht haben.
Was den Vorräten Holtze belangt, darmit soll es also
gehalten werden, dass vor jezt darauss die Unkosten, dess
mitt Ihnen bevorstehende Actus Justitia abgezogen
darnach beiden unbestattenen Dochters Ennekhen dud
Elsskhen einer Jeden zwey Bockse, davon einer schlacht
sein selle, vorabgieben.
Wie den auch der Einen bestatteten Tochter Bertgen
dergleichs schlachter Bockse zu ergangen
Diesem Vorabgenehmnis des Holtzes Vorrath und was
darnach im Saltze gemacht werden kan, wars in vier gleiche
Theite gesetzet werden. Also, dess Ein Theil seine überlebende
Fraw, samps deroselben Kinde, die andern drey Theile
seine drey Vortochter haben und wörklich geniessen,
Jedoch dass ein Jeder adurrant die Unkosten derab
tragen helffen und zhalen sollen.
Auss vorgenanntem Vorrath dess Holtzes solt ein gleiches,
so woll seiner nachgelassener Frawes derselben tochter-
gen Trinakhen ein schlachter Bocks gieben werden.
Ferners soll Er der Schule und armen zu Westerenkotten
Drey und dreissigh Reichsthl. an Capitall und die pensiones
vom Jahr 1621 bey Adrian Bremers ausstehendt vermacht
heben, also, dass die Schule die Eine halbscheidt, die
andere die Armen Erheben und geniessen sollen.
Weiters wolle er zum Altar der Hochheiligen Mutter Gottes
in Erwitte und dessen zeitigen rectori Eine obligation
Blatt 4
of. Lohoff zu Weckinghaussen ..frechendt cum Interesse
unig Anni gieben und legirt haben.
Ferner soll seine Elteste Tochtter alles runtes Holtz
vf. Brocks und saltzplatz liggendt zum Zimmer, wie das
auch die Dillen bey Frietz Herman ausstehendt allein vor
sich haben und geniessen.
Weill an Bahrschafft nicht mehr, den Achtzig Reichsthl.
ungefehr hinter Ihne erfindtlich, also soll jede Tochter
zwautzig Reichsthtr., und des auch die Mutter sampt
Ihrem Tochterleins zwantzig Reichsthtr. daraus heben, und
selbige 80 Reichsthlr. in vier gleiche Theile verschichten.
Ferner sollen beide unbestetteten Tochter Anna und Liessebeth
ein Foder Saltzes ad zwo vud zwantzig Reichsthlr. gerechnet,
welches Otto Beste im Stifft Münster schuldig vorraus heben
empfangen und geniessen, desselben Jahrer.. schafft
zwey Mollen hirab quitt gemacht undt befriedigt.
Obgesetzte puncto vermachs auss Leguta wollen vorge-
nannt Hermen Gustie in vim vltime paternas voluntatis
also steif, vest und uuverbrüchlich gehalten, wie er
den seine nachgelassenen Kinder und Frawe gebetten
haben wolle, sieh freundtlich verhalten und vergleichen sollen.
Welches wie vorgesetztet in gegenwarth des
Ehrowördig Ew. Hochgelehrten wollmeinen Herrn Bernharten
Brudde Vicary in Erwitte; Joan Renkhaussen, Churf-
Commissar; Johannes Leifferden; Godderten Junghman!
Willhelm Schotten Gerichtsschreiber und Henricus Schwaer
Blatt 5
Schulmeister zu Westernkotten; also verhandelt diesse
zu Zeugniss haben, oben genannte anwesende Herren undt
Diese genannten Herren, Gusties aussgerichtete Disposition
mit eigenen Händen unterschrieben. geschehen
den Neun und zwantzigsten Novembris Annoe 1629
Bernhardus Brudde Vicaerius Erwitte
Joannes Francken Commissarius
Joan Leiffers
Gordt Jungeman
Wilhelm Schotte Gerichtsschreiber
Henricus Schwaer Schulmeister
Iso vera veri sui originalis Concepti Copia Subseripsit
Adrian Wildt Notari
Zusammenfassung
Der Name „Gusties“ kommt im Heimatbuch von 1987 fünf Mal vor:
- In einem Schatzungsregister aus dem Jahr 1682 heißt es: Engelbert Gusties Stätte ist oben bey Schimmel und Pottjasper annotirt [S. 110]. Es muss also im Jahr 1682 noch eine Familie Gusties in Westernkotten gegeben haben.
- Und auf Seite 142f. ist eindeutig schon von diesem Heinrich Gusties und seinem Testament die Rede: „Die schriftliche Nachlass-Regelung des wegen Zauberei zum Tode verurteilen Herman Gusties belegt, dass auch ein Westernkötter Opfer des Hexenwahns wurde. Gusties, „wegen des schrecklichsten Zauberlasters alhir“ zum Tode verurteilt, traf in seinem Testament vom 29.11.1629 Bestimmungen über seinen Nachlass zugunsten seiner Frau Anna Löper sowie zugunsten „der Schule und armen zu Westernkotten“. Selbst die eigene Hinrichtung musste Gusties aus dem Erlös seiner Holzvorräte bezahlen, „darmit soll es also gehalten werden, dass vor jetzt darauss die Unkosten dess mit Ihnen bevorstehenden Actus lustitia abgezogen…“
Gerade mit den letzten Sätzen wird deutlich, dass der Verfasser des Textes aus 1987, Ulrich Dalhoff, den Inhalt des Testaments richtig erfasst hat. Vielleicht sind noch folgende Dinge zu erwähnen:
- Das Vermögen des Hermann Gusties ist sehr umfangreich. Das liegt vielleicht daran, dass er mit einer Anne Löper verheiratet war. Die Familie Löper gehörte als Erbsälzerfamilie zu den gut verdienten Einwohnern von Westernkotten. Darauf deuten auch die Salzmengen, die er verteilt, hin.
- Gusties spendet auch viel Geld an die Schule und an die Armen, ist also sozial… und wird trotzdem „wegen Hexerei“ zum Tode verurteilt.
- Und er ist auch zutiefst religiös, denn er spendet einen regelmäßigen Betrag „zum Altar der Hochheiligen Mutter Gottes“ in der Erwitter Kirche!