Die im 19. Jahrhundert am Salzwerk Westernkotten beteiligten Interessenten und Arbeiter
Von Wolfgang Marcus, Bad Westernkotten
[Erstveröffentlichung: Marcus, Wolfgang, Die im 19. Jahrhundert am Salzwerk Westernkotten beteiligten Interessenten und Arbeiter; in: Internationales Jahrbuch für Salzgeschichte, Hall/Tirol 2001, S. 333-350]
Die Geschichte der privaten westfälischen Saline Westernkotten ist bisher nur in Grundzügen, aber noch nicht umfassend aufgearbeitet. Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf die an der Saline beteiligten Interessenten, Kontrolleure und Arbeiter in der Zeit des preußischen Salzmonopols (1816-1867).
1. Die Interessenten
Nach einem Protokoll vom 29. Juli 1834 [zitiert nach: Der Patriot: Westfälische Wirtschaft vor 100 Jahren, ohne genaues Datum] bestanden an der Saline Westernkotten folgende 15 Pfannenanteile:
von Landsberg 8 Anteile
von Papen 2 ½ „
Bredenoll 1 ½ „
Jesse 1 „
Loeper 5/6 „
Erben Vernholz 1/6 „
Der Fiskus (Landesherr) 1 „
15 Anteile
Diese Anteile sind auch für 1821/22 anzunehmen, wo die gleichen Anteilseigner (allerdings ohne Nennung der Höhe der Anteile) genannt sind [Akte 13 des Sälzerdepositums].
Um 1840 stellten sich die Anteile nach Aussage des von Landsberg’schen Rentmeisters Köhler wie folgt dar:
von Landsberg 7 5/6 Anteile
von Papen 3 „
Gebr. Bredenoll 1 1/3 „
Erben Jesse 1 „
Erbsälzer Löper 5/6 „
Der Fiskus (Landesherr) 1 „
15 Anteile
In den dazwischenliegenden 6 Jahren müssen also die Erben Vernholz ihren Anteil von 1/6 ganz verkauft haben, mit ziemlicher Sicherheit an von Papen. Von Landsberg und Bredenoll haben ebenfalls 1/6 Anteil weniger, so daß anzunehmen ist, daß diese aus Zweckmäßigkeitsgründen – etwa, um nicht mehr verschiedene Anteilseigner an ein und derselben Pfanne zu haben – ebenfalls an von Papen verkauft haben. Die großen Eigentümer wie von Landsberg und von Papen ließen ihr Salzwerk (Brunnen, Röhrenfahrt, Gradierwerke, Salzhütten usw.) durch Verwalter betreuen.
Bis auf den landesherrlichen Anteil, der 1867/1868 wegfiel, was die Gesamtzahl der Anteile auf 14 verringerte, bestanden diese Anteile auch noch im Jahre 1893.
[vgl. dazu Marcus 1998].
2. Die Verwaltung der Saline: Salinen-Deputation und Salinen-Kontrolleur
Die Interessentschaft der Saline, häufig Sälzer-Collegio genannt, das heißt alle Eigentümer der einzelnen Salinenanteile bzw. deren Verwalter, versammelte sich nur hin und wieder im Jahr, um Grundsätzliches zu besprechen. Sie wählte aus ihrer Mitte eine kleine Gruppe, die sog. Salinen-Deputation, die quasi als Aufsichtsrat und Geschäftsführung fungierte. Die Arbeit vor Ort wurde von einem Salinen-Kontrolleur überwacht und geleitet.
Aus der nachfolgenden Dienstanweisung für den Salinen-Kontrolleur aus dem Jahre 1856 [Akte 35 des Sälzerdepositums] gehen die einzelnen Aufgaben recht gut hervor. Gleichzeitig gibt das Dokument einen wichtigen Einblick in die damaligen Arbeitsbedingungen und die Organisation der Saline:
„Instruction für den gewerkschaftlichen Salinenaufseher und Salzwieger (vom 28.5.1856)
Eingang und Allgemeines
§ 1 Da die Dienstverrichtungen des Salinen-Aufsehers als die ausgedehnteren und indem sie gewissenhaft vollzogen werden, im gewerkschaftlichen Interesse als die wichtigeren erscheinen, so soll die amtliche Stellung dieses gesellschaftlichen Asfizianten (?) künftig die Bezeichnung Salinen-Controleur führen.
§ 2 Mit derselben ist ein Diensteinkommen von zwei hundert vierzig Thalern jährlich verbunden, welches in Monats- oder Quartal-Raten, je nach besonderer Übereinkunft von jedem der Herrn Interessenten, respective deren Mandanten hier am Orte, pro Rate ihres Salinenantheils gezahlt wird, wogegen alle bisher vom dem gewerkschaftlichen Salzwieger bezogenen Einkommen künftig wegfallen.
§ 3 Die Stelle wird auf Kündigung verliehen, in der Art, daß sechs Monate nach Bekanntmachung eines die Entlassung anordnenden Conventions-Beschlusses der Interessentschaft das Dienstverhältnis aufhört.
§ 4 Der Salinen-Controleur ist der Salinen-Deputation, als Organ der Interessentschaft, dienstlich untergeben und daher verpflichtet, den Anordnungen der fungierenden Salinen-Deputierten gehorsam und willig Folge zu leisten und alle dessen dienstlichen Aufträge und Weisungen pünktlich auszurichten und nachzukommen. Dieselbe Verpflichtung besteht in Betreff der auf sein Geschäft sich beziehenden Anordnungen und Aufträge der einzelnen Herrn Interessenten, wenn und insoweit ihm deren Erfüllung von den Salinen-Deputierten anbefohlen wird.
§ 5 Ohne Erlaubniß der letzteren, und bevor für die Stellvertretung Vorsorge getroffen, darf der Salinen-Controleur sich nicht vom Orte entfernen, und ist im Allgemeinen zur Dienstleistung auf der Saline zu jeder durch Umstände gebotenen Zeit, insbesondere aber verpflichtet, in den Sommermonaten
von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends
und in den Wintermonaten von October bis incl. Februar
von 8 Uhr früh bis 5 Uhr abends
auf der Saline anwesend sein, ausgenommen von 12 Uhr bis 1 Uhr Mittags.
Zu seinem Aufenthalt in den Zwischenzeiten der Abfertigung pp. soll für ihn eine Stube im Maschinenhause zur Ausrichtung seiner schriftlichen Arbeiten, und zur Aufbewahrung seiner Register und Schriftstücke unter Verschluß auf Kosten der Interessentschaft eingerichtet werden. Das nothwendige Mobiliar dieses Stübchens hat sich der Salinen-Controleur selbst zu beschaffen. Im Dienst muß derselbe stets passend gekleidet und an der Kopfbedeckung mit dem Bergwerks-Emblem erscheinen.
§ 6 Die Dienstleistungen des Salinen-Controleurs theilen sich in
- 1. Die Controlierung der Salzproduction und des Salz-Absatzes, sowie des Absatzes an Vieh-Salz, der Abgabe an Pacht- und Deputat-Salz und an Salzabfällen aller Art.
- 2. Ueberwachung des Verkehrs auf der Saline und in den Siedehäusern zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung von Salz-, Soole- und Materialien-Diebstählen und Veruntreuungen.
- 3. Ueberwachung der Salinen-Arbeiter in Bezug auf die Erfüllung der denselben durch ihre Instruction vorgeschriebenen Verpflichtungen und
- 4. spezielle und sorgfältige Ueberwachung der gemeinschaftlichen Soole-Quellen, Brunnenhäuser, Soole-Leitungen und Inventarstücke.
Abtheilung 1: Die Contirung der Production und des Absatzes auf der Saline (§§ 7-17)
§ 7 Ueber die Salz-Production und die Viehsalz-Ausgabe ist von dem Salinen-Controleur ein Jahres-Register nach Muster A zu führen, worin jede Siede-Anstalt ihr Conto hat. Diese Contos werden monatlich am 20.summirt und abgeschlossen, beim Jahresschlusse aber am 31. December. Aus diesem Conto ist jeden Monat am 21.und beim Jahresabschlusse am 2. Januar der Salinen-Deputation ein Auszug nach Formular B und ein Duplicat davon gleichzeitig der königlichen Salzfactorei einzureichen. Bei Eintragung des Zuganges in die Contos ist mit geeigneter Sorgfalt dahin zu sehen, daß obgleich das Salz nicht in die Magazine hinein gewogen werden kann, dennoch keine erhebliche Differenzen zwischen den wirklichen und den Soll-Beständen bei völliger Entleerung der Magazine sich ergeben. Solche Differenzen werden, wenn sie vorkommen, durch Ab- und Zuschreiben zwar ausgeglichen, erfordern aber, wenn sie erheblich sind, der Interessentschaft gegenüber die gründlichste Rechtfertigung.
§ 8 Ueber die Ausgabe an Koch- und Viehsalz durch Verkauf und Versendung seitens der Debits-Verwaltung sind für jedes Jahr 2 besondere Register, nach dem auf Grund des § 11 des letzten Salzlieferungs-Contracts von der Salz-Debits-Verwaltung vorgeschriebenen Formulare, ferner über die Bereitung und den Absatz an Viehsalz außerdem ein Jahresregister nach Formular C zu führen, vid.§ 10c.
In das erste Register wird der Verkauf an Koch- und Viehsalz chronologisch nach der Nummerfolge der von der königlichen Factorei ertheilten Wiegescheine, deren Nummern für jedes Quartal vom 1.bis zum letzten Tage fortlaufen, einzutragen. Dasselbe ist nicht nur bei jedem Wechsel der Range von einem zum anderen Magazin zu summiren, sondern auch monatlich mit Reinzitulation (?) der Beträge für jedes Magazin, am 20.und am Jahresschluß dem 31. December abzuschließen. Das Register über das versandte Salz an die Factoreien und in die Rhein-Provinz ist gleichmäßig nach der Nummernfolge der Wiegescheine, welche die Factorei darüber ertheilt, zu führen und in derselben Weise, wie das Verkaufs-Register zu summiren und zu denselben Zeiten abzuschließen respective zu reinzituliren.
Aus dem Verkaufs- und Speditions-Register ist allemal am Monats- respective Jahres-Abschlusse der Salinen-Deputation ein Auszug nach Muster D mit den gesammelten und nach den respectiven Magazinen geordneten Wiegezetteln zu überreichen, und ein Duplicat davon der königlichen Factorei vorzulegen. Gleichzeitig ist diem im § 11 des letzten Salz-Verkaufs-Contractes vorgeschriebene und zur Weitersendung an den Ober-Steuer-Controleur bestimmte Leistungs-Nachweisung für den abgelaufenen Monat beizufügen.
Die Wiegescheine der Factorei über das verkaufte und zu versendende Salz werden von dem Salinen-Controleur gesammelt, und dürfen künftig nicht mehr den Hüttenknechten zur Abgabe an ihre Herrschaft, wie früher angeordnet war, abgegeben werden, indem die betreffenden Herrn Interessenten solche am Schlusse eines jeden Monats von der Salinen-Deputation erhalten werden.
§ 9 Pachtsalz darf ebenfalls nur auf Ausgabeschein der Factorei abgegeben werden. Auf diesen sowohl als auf den schriftlich bei der Factorei beruhenden derhalbigen Anweisungen der Interessentschaft, ist in dem Falle, wo die Abgabe in dem herkömmlichen Gefäße (Mollen) geschieht, auch das Gewicht derselben im Ganzen zu attestiren.
§ 10 In Bezug auf den Viehsalz-Absatz, welcher hier sowohl in kleinen Quantitäten von 32, 64, 96 Pfund pp.und in Tonnen à 400 Pfund stattfindet, hat der Salinen-Controleur
- a) dafür zu sorgen, daß stets ein angemessener Vorrath davon im Magazin vorhanden sei, und auch das Mischungsmaterial zeitig bestellt und angeschafft wurde.
- b) Von jedem Pfannen-Antheile ist stets 1 oder 2 oder 3 Tonnen gutes Salz, jedoch nur zu 394 Pfd. Gewicht, zum Viehsalz-Magazin zu liefern, hier wird für die ganze Quantität pro Tonne 4 Pfund Wermuthpulver und 2 Pfd. Eisen-Oxyd abgewogen und damit das Salz sorgfältig gemischt, wonach alsdann ebenso viel Tonnen à 400 Pfund da sein werden, als Tonnen zu 394 Pfund geliefert wurden.
- c) über das Viehsalz, die Einnahme und Verwendung an Mischungsmaterial hat der Salinen-Controleur ein besonderes Jahres-Conto nach Formular E zu führen, worin die Einnahme jedes Mal, wenn sie stattfindet, die Ausgabe aber beim Mischungsmaterial allemal bei der Vermischung, die Viehsalzausgabe jedoch nur in Monatsbeiträgen nach den Abschlüssen des Verkaufsregisters eingetragen wird.
§ 11: Alles Salz an die Factoreien und die königlichen Sellereien muß plombirt werden, sowohl das Vieh- als das Kochsalz. Der Salinen-Controleur ist verpflichtet, insofern er den Verschluß der Säcke und die Plombirung nicht selbst vornehmen kann, dafür zu sorgen, daß solches gehörig und nach der dazu von der königlichen Factorei ertheilten Anweisung verrichtet, auch dabei mit dem Verpackungs-Material wirthschaftlich umgegangen werde.
§ 12 Beim Salz-Verkauf und der Salzversendung leisten in jedem Magazine die betreffenden Salinenarbeiter die nöthige Arbeitshilfe zum Einsacken, Verwiegen und Transportiren; der Salinen-Controleur ist aber dafür verantwortlich, daß richtig gewogen, kein unreines Salz beigemengt wird, und untaugliche Stücke, welche sichtlich schlecht und unhaltbar sind, zur Salzversendung nicht verwendet werden. Auch darf feuchtes unausgelagertes Salz nicht zum Verkauf oder zur Versendung gelangen. Der Salinen-Controleur hat ferner für Erhaltung der Brauchbarkeit und Empfindlichkeit der Waagen und die Richtigkeit der Gewichtsstücke bestens zu sorgen, damit einer Seits das Publicum nicht benachtheiligt werde, und anderer Seits die Interessentschaft durch den Gewichtsausschlag nicht zu viel einbüße.
§ 13 Es ist darauf zu achten, daß beim Auswiegen des Salzes das Publicum nicht in die Magazin-Räume dringe; auch darf nicht geduldet werden, daß sich, wie wohl geschehen, die Salinen-Arbeiter von den Salzverkäufern und Fuhrleuten auf Brantwein oder andere Art tractiren lassen, oder Geschenke von denselben annehmen. Dagegen soll den Salinen-Arbeitern gestattet sein, den Fuhrleuten, wenn diese es verlangen, beim Aufladen des Salzes zu helfen oeder solches allein zu verrichten. Die Interessentschaft erlaubt ihnen dafür eine Vergütung von den Fuhrleuten in Anspruch zu nehmen, jedoch von nicht mehr als Drei Pfennigen pro Sack.
§ 14 Die Ordnung in welcher, und die Quantität, bis zu welcher das Salz in den verschiedenen Magazinen zur Ausgabe gelangen soll, für welche die alt-hergebrachte Rangen-Bestimmung bei den unmittels gänzlich veränderten Verkehrs- und Absatzverhältnissen nicht mehr ausreichend und passend ist, wird von Monat zu Monat von der Salinen-Deputation nach Maaßgabe der Umstände bestimmt werden, und es darf der Salinen-Controleur ohne Erlaubniß derselben eine Abweichung sich nicht gestatten.
§ 15 Benutzung der Salzabfälle und Controlirung der Verwendung derselben
Es wird aus dem Salz-Schaum, dem Krückenschlamm, der Mutterlauge, deren als Kochsalz nicht weiter zu benutzenden festern und schlammigen Bestandtheilen und dem Kehrricht aus den Siederäumen und Magazinen, unter Zumischung einer gleichen Quantität Straßenkoth, Erde, Steinkohlenasche und Ruß nebst 1/30 thierischem Dünger eine von den Oeconomen sehr gesuchte Salzdüngererde bereitet und à 5 Silbergroschen pro Scheffel verkauft. Der Salinen-Controleur ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß
- a) Die Salz-Abfälle nach Beendigung eines jeden Werks sofort in der angegebenen Weise gemischt und in die unter Mitverschluß der Steuer-Behörde stehenden Behälter gebracht werden; desgleichen ist darauf zu halten, daß die Mutterlauge aus den Pfannen, da sie nicht meher an Fabrikinhaber verkauft werden kann, gehörig unter die Salzabfälle gebracht werde, nicht aber unverwerthet wegfließe.
- b) Daß die Salz-Abfälle kein krystallisiertes Salz, und überhaupt keine noch auf Kochsalz zu verwendende Salztheile mehr enthalten; es muß daher nach dem letzten Auszuge eines Werkes die Mutterlauge möglichst rein ausgefischt werden, und ist das ausgefischte Salz, wenn solches wegen seiner Eigenschaft und Farbe zur Aufnahme ins Magazin nicht geeignet befunden wird, in der Soole aufzulösen.
§ 16 Die Salzdüngererde wird auf Ausgabe-Schein der Factorei nach dem auf denselben seitens des die gemeinschaftliche Kasse führenden Salinen-Deputirten die Zahlung des Erlöses vermerkt ist, verausgabt; die Vermessung geschieht in halben Scheffeln Strichmaaß; Uebermaaß darf nicht bewilligt werden. Der befugte Salinen-Deputirte führt das Ausgabe- und Geld-Einnahme Register und hat dabei zu bestimmen, in welcher Reihenfolge und zu welchen Beträgen die Ausgabe aus jedem Salzdüngererde-Behälter zu geschehen hat.
Der Salinen-Controleur sammelt die Ausgabe-Scheine, und hat über die Bereitung und den Abgang der Salzdüngererde ein Conto nach Formular D zu führen, um jeder Zeit eine Uebersicht des Zustandes der Bestände vorlegen zu können.
§ 17 Abfertigungs-Kunden
Die Abfertigung des Publicums, sowohl in Bezug auf Verkauf als Versendung darf nur in den Tagesstunden in den Sommermonaten März bis September Vormittags von 7-12 Uhr, nachmittags von 2-6 Uhr, in den Wintermonaten October bis einschließlich Februar vormittags von 8-12 Uhr, nachmittags von 1-5 Uhr stattfinden; die Reihenfolge der Abfertigung richtet sich nach der Nummernfolge der Wiegezettel und Ausgabescheine; wenn gleichzeitig mehrere Fuhrleute zur Abfertigung erscheinen, so ist mit billiger Rücksicht auf begründete Wünsche zu verfahren; jedenfalls muß aber, wenn Salzkäufer und Ankäufer von Düngererde gleichzeitig Abfertigung verlangen, zunächst der erstere befriedigt werden.
Abtheilung 2: Ueberwachung des Verkehrs auf der Saline und in den Siedehäusern (§ 18)
§ 18: Der Salinen-Controleur hat den Verkehr auf der Saline im Allgemeinen, so wie den Verkehr in den Siedehäusern zu überwachen, theils um Unordnungen abzustellen, theils um Soole- und Siedediebstählen und Veruntreuungen vorzubeugen, respective solche zur Entdeckung und Bestrafung zu bringen.
Zu dem Zweck muß er täglich zweimal, jedoch zu unbestimmten Zeiten, besonders oft früh Morgens und Abends spät, in jedes Siedehaus hinein und durch den Pfannenraum hindurch gehen. Die Siedeknechte sind angewiesen, ihm auf Anruf die etwa von einem verschlossene Thür zu öffnen. Er hat bei dieser Revision darauf zu sehen, ob die Salinen-Arbeiter, je nachdem es der Betrieb erfordert, anwesend, in Thätigkeit und nüchtern sind, ob fremde, nicht zu dem Salinen-Personal oder den Familien gehörigen Leute sich darin aufhalten, und nach den Anzeichen zu forschen, welche auf beabsichtigte Veruntreuungen zu schließen Veranlassung geben.
Dabei ist mit Besonnenheit und ohne sich mit den Arbeitern in Unterredungen oder Nachfragen, Erläuterungen oder Ermahnungen einzulassen, zu verfahren, vielmehr sind die etwaigen Vorerfassungen vor dem Arbeitspersonal geheim zu halten; dagegen jede vorgefundene Unordnung, Nachlässigkeit, sowie jeder verdächtige Umstand lediglich in einem über diese Dienstleistung zu führenden Tagebuche zu vermerken. Dieses Tagebuch oder Notiz wird in monatlichen Abschnitten geführt und am Monatsschlusse der Salinen-Deputation vorgelegt, welcher lediglich anheim gestellt bleibt, ob und in wie fern dessen Inhalt zu weiterer Verfolgung Grund darbietet. Sind die vorgefundenen Ungehörigkeiten aber der Art, daß ihre schleunige Beseitigung nöthig wird, oder ist die Dringlichkeit eines Verdachts augenfällig, so ist davon der Salinen-Deputation sofort schriftlich Anzeige zu machen.
In Bezug auf Soole- und Kohlendiebstähle ist die Ueberwachung dahin auszudehnen, daß die Behälter für beide sich, zumahl bei Nacht, unter sichernden Beschluß und in angemeßener baulicher Festigkeit befinden.
Abtheilung 3: Ueberwachung der Salinenarbeiter in Bezug auf die denselben in ihrer Instruction auferlegten Diensleistungen (§ 19)
§ 19 Dem Salinen-Controleur wird eine Abschrift der Instruction für die Siedearbeiter, wenn eine solche statt derjenigen vom 25ten Februar 1841, welche nur fir die Dauer der damaligen Contractsperiode beschlossen wurde, also bereits seit 1851 keine Gültigkeit mehr hat, erlaßen oder die alte erneuert werden sollte, seiner Zeit mitgetheilt werden, und es liegt ihm alsdann auch die Verpflichtung ob, darauf zu achten, ob dieselbe befolgt wurde, und Zuwiderhandlungen der Salinen-Deputation zur Anzeige zu bringen.
Es wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, daß die Salinen-Arbeiter im Allgemeinen nur ihren Herrschaften Gehorsam schuldig und verantwortlich sind. Zwischen ihnen und dem Salinen-Controleur findet ein Subordinationsverhältniß nicht statt. Es liegt aber im Wesen und in der Natur des Geschäftsvertrages auf der Saline, daß die Salinen-Arbeiter, wenn der Salinen-Controleur sie zum Zwecke der Salzverwiegung und Verpackung zum Transport von Salz in das Siedesalz-Magazin, zur Vermischung desselben, zum Mischen und Vermessen von Salzdüngererde, so wie auch zum zweimaligen Probiren der gewerkschaftlichen Brandspritzen aufruft und beordert, schuldig sind, ungesäumt Folge zu leisten. Selbstredend ist dabei unvermeidliche Verhinderungen und Abhaltungen geeignete Rücksicht zu nehmen, unbegründetes Ausbleiben oder Versäumnisse aber unverweilt zur Anzeige zu bringen.
Abtheilung 4: Spezielle Ueberwachung der gemeinschaftlichen Brunnen, Soole-Leitungen und Inventarstücke (§§ 20 – 22)
§ 20 Dem Salinen-Controleur wird zur Pflicht gemacht, die Bohr-Quellen No. 1 und 2, die Brunnen, Brunnenhäuser und Sooleleitungen, desgleichen sämmtliche Inventarien-Stücke unter spezielle Aufsicht zu nehmen.
§ 21 Zu dem Zweck soll zunächst ein neues Inventarium der im gemeinschaftlichen Besitz befindlichen Grundstücke, Brunnen, Bohrlöcher, den dazu gehörigen Gebäuden, Rohrenleitungen, Sammlungs- und Vertheilungs-Vorrichtungen under der gemeinschaftlichen Inventarstücke als Bohr-Instrumente, Förderungsvorrichtungen, Feuerlösch-Geräthe, Waagen, Gewichtstücke pp aufgenommen und festgestellt werden.
Dieses Inventarium wird in Abschrift dem Salinen-Controleur zur Fortführung übergeben. Derselbe hat den Zustand der einzelnen Stücke von Zeit zu Zeit genau nachzusehen, kleinere Reparaturen sofort zu veranlassen, auch die Eichung und Prüfung der Waagen und Gewichtstücke nach Erforderniß zu besorgen, die Kosten davon vierteljährlich zu liquidiren und die speziellen Liquidationen der Salinen-Deputation zur Prüfung, Attestirung und Anweisung vorzulegen, worauf die Zahlung aus der gemeinschaftlichen Kasse erfolgt.
Insbesondere aber ist das Brunnenhaus der Bohrlochsquelle No. 1, die Röhrenfahrt von derselben zum Vertheilungskasten und dieser selbst unter der genauesten Aufsicht zu halten, deren Zweck dahin gerichtet sein muß, daß der Soole-Zufluß in der Betriebszeit keine Störungen erleide und stets in ausgiebigem Maaße vorhanden sei.
Das Brunnenhaus muß unter Verschluß gehalten werden und der Vertheilungskasten neben dem Maschinenhause behuf Entfernung und Wiederverstopfung der Abflußröhren zwar leicht zugänglich sein, allein danach gegen muthwillige Beschädigung durch Unrath und Steine möglichst gesichert sein.
Entstehende Mängel, besonders an der Röhrenleitung, sind beim Beginn, wo es meistens mit geringen Kosten und rasch geschehen kann, abzustellen. Größere Reparaturen und theilweise Erneuerungen müssen zeitig vorgesehen voraus veranschlagt und überlegt werden und dürfen erst auf Order der Salinen-Deputation, nach eingeholtem Beschluß der Interessentschaft, zur Ausführung gebracht werden; es ist dazu eine Jahreszeit zu wählen, worin der Betrieb der Soole-Förderung ohne erheblichen Nachtheil gestundet werden kann; auch ist dem einzelnen Interessenten der unvermeidliche Eintritt einer solchen Störung etwa 4-6 Wochen vorher anzukündigen, damit ein jeder sich mit dem Förderungs- und Gradierungs-Betriebe darnach einrichten kann.
Die Brandspritzen sind zweimal des Jahres zu probiren und gründlich nachzusehen, auch für die Reparatur vorkommenden Falls sofort Vorkehrungen zu treffen, damit sie zu jeder Zeit sich in dauerhaft brauchbarem Zustande befinden.
§ 22 Die Functionen der in den letzten Jahren durch besondere Contracte angenommenen Brunnen- und Spritzenmeister hören bei der definitiven Anstellung des Salinen-Controleurs auf; es fallen daher auch die dafür gezahlten besonderen Löhne aus. Letzterer hat diese Functionen, ohne dafür eine besondere Vergütung zu gewärtigen, mit zu übernehmen; er kann aber baare Auslagen für Material und Arbeitslohn zur Erstattung liquidiren.
– – – –
Vorstehende in der Konferenz des Sälzer-Collegs vom 15.d.M. nach einem vom königlichen Salzfactor Weierstraß vorgelegten Entwurf berathenen und besprochenen Instruction wird in der gegenwärtigen, in Berücksichtigung aller der der über verabredeten Aenderungen abgefaßten, neuen Redaction allerseits genehmigt.
Westernkotten, den 28. Mai 1856
Gesehen und für den landesherrlichen Antheil der Saline Westernkotten genehmigt. Bonn, den 12.July 1856
Königlich-Preußisches-Rheinisches-Ober-Berg-Amt
gez.Decken gez. Schwarze
gez. Geisler namens des Herrn Graf v. Landsberg-Velen und unter Vorbehalt zu jeder Zeit freistehenden Abänderung der vorstehenden Instruction, durch gemeinschaftlichen Beschluß der Interessentschaft
gez. Gordes namens des Herrn von Papen
gez. D. Bredenoll II
gez. Hake, Bevollmächtigter der Erben Anton Bredenoll
gez. R. Jesse
gez. A. Jesse
gez. Löper
3. Die Arbeiter auf der Saline Westernkotten
Für den Untersuchungszeitraum 1816-1867 lassen sich bisher folgende Beschäftigtenzahlen für die Saline Westernkotten ermitteln [Akte 13 des Salinendepositums und für 1861: von Schorlemer (Hg.), Statistische Darstellung des Kreises Lippstadt S.57f]
Jahr | Anzahl der Arbeiter | Familienangehörige |
1816 | ||
1817 | ||
1818 | ||
1819 | ||
1820 | ||
1821 | 40 | 94 |
1822 | 40 | 94 |
1823 | ||
1824 | ||
1825 | ||
1826 | ||
1827 | ||
1828 | ||
1829 | ||
1830 | 58 | |
1831 | ||
1832 | 58 | |
1833 | 58 | |
1834 | 58 | |
1835 | 57 | |
1836 | 54 | 182 |
1837 | 55 | 188 |
1838 | 53 | 177 |
1839 | 53 | 172 |
1840 | 53 | 174 |
1841 | 38 | 136 |
1842 | 40 | 140 |
1843 | 38 | 136 |
1844 | 34 | 125 |
1845 | 34 | 120 |
1846 | 23 | 88 |
1847 | 23 | 90 |
1848 | 23 | 83 |
1849 | 23 | 83 |
1850 | 22 | 86 |
1851 | 23 | 91 |
1852 | 23 | 91 |
1853 | 22 | 97 |
1854 | 20 | 89 |
1855 | 17 | 74 |
1856 | 16 | 68 |
1857 | 18 | 78 |
1858 | 18 | 81 |
1859 | ||
1860 | ||
1861 | 22 | 66 |
1862 | ||
1863 | ||
1864 | ||
1865 | ||
1866 | ||
1867 | ||
1868 | ||
1869 |
Vergleicht man die Zahl der Arbeiter auf verschiedenen westfälischen Salinen für das Jahr 1821, so ergibt sich folgendes Bild:
Königsborn 195 Arbeiter
Neusalzwerk 49 „
Sassendorf 20 „
Gottesgabe 20 „
Salzkotten 34 „
Westernkotten 40 „ [Amtsblatt Regierung Arnsberg 1822, S. 317]
Für einzelne Jahre liegen noch nähere Angaben über die Beschäftigten auf der Saline Westernkotten vor:
1830: Von den 58 Beschäftigten waren 21 bei von Landsberg, 12 bei von Papen, 5 bei den Gebrüdern Bredenoll, 6 bei den Gebr. Jesse, 7 bei Löper, 1 bei den Erben Vernholz und 6 beim Königlichen Anteil beschäftigt.
1845: Von den 34 Beschäftigten waren 17 bei von Landsberg (davon 2 Brunnenmeister, 4 Brunnentreter, 6 Sieder, 2 Gradierer, 3 Hilfsarbeiter), 4 bei von Papen (2 Sieder, 1 Gradierer und 1 Hilfsarbeiter), 2 bei den Gebrüdern Bredenoll (Sieder und Hilfsarbeiter), je 2 bei Jesse und Löper (Sieder und Hilfsarbeiter), 4 beim Königlichen Anteil und 3 gemeinschaftlich Beschäftigte (1 Salzwieger, 2 Pfannenschmiede) beschäftigt.
1853: Die 22 Arbeitskräfte setzen sich aus 4 Gradierern, 12 Siedern und 6 Hilfskräften zusammen.
1855: Für dieses Jahr liegt eine Namensliste der 17 Arbeitskräfte vor:
Sieder:
Peter Hasel, 47 Jahre
Bernhard Steins, 51
Anton Otto, 36
Joseph Rath, 40
Joseph Rieke, 68
Joseph Erdmann, 47
Joseph Hilwerling, 45
Caspar Spiekermann, 54
Theodor Dabrock, 34
Franz Späthmann, 34
Georg Rittelmeier, 60
Gradierer:
Johannes Hense (auch Salinen-Kontrolleur), 40
Adam Dietz, 54
Anton Cramer, 46
Friedrich Jesse, 50
Johannes Schäfermeier, 45
1858: Auch für dieses Jahr liegt eine Namensliste der 18 Beschäftigten vor, von denen drei als „zeitweise Arbeiter“ geführt sind.
1864: Nach einem Einwohnerverzeichnis aus dem Jahre 1864 [vgl. Marcus 1993, S. 97-101] werden folgende Einwohner (Hausvorstände) Westernkottens genannt, deren Berufe unmittelbar mit der Saline in Verbindung standen (in Klammern der heutige Wohnstandort) :
1 Salinenkontrolleur: Johannes Hense (Aspenstraße 24)
1 Oberkontrolleur: Ludwig Zumpfort (Aspenstraße 8)
1 Steueraufseher: Bernhard Bollmann (Nordstraße 1)
1 Aufseher: Julius Schwendig (Osterbachstr.1, heute umgestaltete Ortsmitte)
2 Magazinaufseher: Heinrich Groß (Aspenstraße 1)
Anton Beberdick (Bredenollgasse 6)
8 Salzsieder: Theodor Darbrock (Aspenstraße 12
Franz Erdmann (Aspenstraße 11)
Franz Hense-Hirz (Stadtgasse 4)
Joseph Duwentester (Wolfsangel 1)
Anton Finkeldey (Wolfsangel 3)
Joseph Rath (Zur Landwehr 2)
Joseph Erdmann (genauer Wohnort unklar)
Joseph Hilwerling (genauer Wohnort unklar)
2 Gradierer: Anton Kramer (Bruchstraße 23)
Fritz Jesse (Nordstraße 1)
Quellen und Literatur (Auswahl)
- 1. Akten 13 und 35 des Depositums der Pfännerschaft Saline Westernkotten (im Staatsarchiv Münster)
- 2. Marcus, Wolfgang, Die Saline Westernkotten 1893, in: Lippstädter Heimatblätter 1998, Seite 9f.
- 3. Ders., Die Einwohner Westernkottens im Jahre 1864; in: Lippstädter Heimatblätter 1993, S. 97f.
- 4. Ders. u.a., Bad Westernkotten. Altes Sälzerdorf am Hellweg, Lippstadt 1987
- 5. Amtsblatt der Regierung Arnsberg 1822
Abbildungen:
- 1. Im Kurpark von Bad Westernkotten stehen noch heute 2 Gradierwerke. Hier das Gradierwerk I, 1845 auf die heutige Größe von 120 Meter verlängert
- 2. Das Schloß in Erwitte. Hier war die Familie von Landsberg über Jahrhunderte ansässig, die im 19. Jahrhundert die meisten Anteile an der Saline Westernkotten hatte.